Allgemeine Geschäftsbedingungen


Waterlogic GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  • Die Rechtsbeziehungen zwischen der Waterlogic GmbH („Waterlogic“) und deren jeweiligen Vertragspartner („ Abnehmer“) ergeben sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen gehen vor, insbesondere die in Anlage 1a („Besondere Bedingungen Kaufvertrag“), Anlage 1b („Besondere Bedingungen Mietvertrag“) Anlage 1c („Besondere Bedingungen Service“) Anlage 1d („Besondere Bedingungen Montage“) und Anlage 1e („Besondere Bedingungen Wartungsvereinbarung“) enthaltenen Regelungen.
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bestimmungen des Abnehmers werden von Waterlogic nicht anerkannt, sofern Waterlogic diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Waterlogic in Kenntnis der abweichenden Bestimmungen des Abnehmers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (vgl. § 14 BGB) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (vgl. § 310 Abs. 1 BGB).
  • Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Abnehmer, selbst wenn Waterlogic sich nicht mehr ausdrücklich auf sie bezieht.

§ 2 Gewährleistung

  • Waterlogic übernimmt keine Gewähr für Mängel und Schäden, die durch Verkalkung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Wartungsvorschriften oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstanden sind. Dies gilt insbesondere für den Betrieb der Gegenstände mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen oder Wasseranschlüsse. Das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingten Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art zurückzuführen sind, es sei denn, der Abnehmer weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
  • Es wird klargestellt, dass solche Umstände, die ausschließlich auf eine Veränderung oder unsachgemäßen Behandlung oder Verwendung des Liefergegenstandes sowie auf den Verschleiß oder die natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, keine Mängel darstellen. Gleiches gilt, wenn die Erzeugnisse in ungeeignete Verbindung mit den Betriebsverhältnissen des Abnehmers, insbesondere mit dafür nicht passenden Maschinen gebracht oder übermäßig oder regelwidrig verwendet werden.
  • Mängelansprüche des Abnehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
  • Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Waterlogic zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)geleistet wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  • Waterlogic ist berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Abnehmer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dieser ist jedoch berechtigt, einem im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  • Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn Waterlogic die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
  • Sofern Waterlogic nicht spezifische Eigenschaften oder Eignungen für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt hat, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich.

§ 3 Haftung und Freistellung

  • Auf Schadensersatz haftet Waterlogic – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Waterlogic vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Waterlogic jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • Die sich aus diesem § 3 Abs. 1 und Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen von Waterlogic.
  • Die sich aus diesem § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Waterlogic einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Ansprüche des Abnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Der Abnehmer stellt Waterlogic, deren gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen von jeglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die Waterlogic und/oder den genannten Personen aus einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Abnehmer entstehen. Der Abnehmer erstattet Waterlogic sowie den genannten Personen alle für die Rechtsverteidigung erforderlichen und angemessenen Aufwendungen.

§ 4 Rechnungsstellung; Fälligkeit; Skonto

  • Im Falle von Kaufverträgen sind Rechnungen von Waterlogic innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Begleicht der Abnehmer die Rechnung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserstellung, so werden dem Abnehmer 2 % Skonto aus dem Rechnungsbetrag gewährt.
  • Im Falle von Mietverträgen, Serviceverträgen und Montagevereinbarungen sind Rechnungen von Waterlogic sofort mit der Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
  • Die Zahlung an Vertreter oder an sonstige Personen ist nur im Fall der schriftlich erklärten Einwilligung seitens Waterlogic zulässig.
  • Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, sofern Waterlogic daraus keine Spesen oder Abzüge entstehen.

§ 5 Abtretung; Zurückbehaltungsrechte; Aufrechnung

  • Der Abnehmer ist nicht berechtigt seine Ansprüche gegen Waterlogic aus diesem Vertrag abzutreten. Dies gilt nicht, soweit § 354a HGB anwendbar ist.
  • Der Abnehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • Das gleiche gilt für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 320, 273 BGB. Der Abnehmer darf solche Rechte nur ausüben, wenn sie aus derselben vertraglichen Beziehungstammen. In einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt jede einzelne Bestellung als eigener Vertrag.

§ 6 Schriftformklausel; Salvatorische Klausel; Gerichtsstand; Anwendbares Recht

  • Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Alle Vereinbarungen, die zwischen Waterlogic und dem Abnehmer getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Abnehmer gegenüber Waterlogic abzugeben sind.
  • Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser Bedingungen einschließlich der in den Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d und 1e enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Stuttgart. Waterlogic ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  • Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Stand Juli 2019